Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren ihren Versicherten im gesetzlichen Rahmen (§ 65a Fünftes Sozialgesetzbuch) Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten. Belohnt werden u. a. die Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen, Schutzimpfungen oder verhaltensbezogene Präventionsmaßnahmen.
Steuerpflicht
Im Grunde sind solche Bonusleistungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für die Krankenkassenbeiträge als Beitragserstattung einkommensteuerpflichtig. Wegen des hohen Verwaltungsaufwandes und der meist geringen Steuerauswirkungen hatte die Finanzverwaltung bislang Bonusleistungen bis zu € 150,00 pro versicherte Person und Beitragsjahr als den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkassen – also steuerfrei – behandelt (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 7.10.2022, V A 3 - S 0338/19/10006 :009 IV C 3 - S 2221/21/10002 :011 BStBl 2022 I S. 1437). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 Nr. 387 vom 5.12.2024) wurde diese Verwaltungsregelung in das Einkommensteuergesetz verankert (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG i.d.F. JStG 2024).
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