Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können sich bei einem plötzlich auftretenden Pflegebedarf für die Sicherstellung einer geeigneten pflegerischen Versorgung der bzw. des betroffenen Angehörigen von der Arbeit für die Dauer von bis zu 10 Arbeitstagen freistellen lassen (§ 2 Pflegezeitgesetz PflegeZG). Eine kurzfristige Arbeitsfreistellung ist auch dann zu gewähren, wenn Angehörige nach einem stationären Krankenhausaufenthalt zu Hause versorgt werden müssen.
Pflegeunterstützungsgeld
Betroffene erhalten Pflegeunterstützungsgelder als Entgeltersatzleistung. Die Gelder werden von der Pflegekasse gezahlt. Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht stets nachrangig zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber (z. B. aufgrund von Vereinbarungen etwa in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen).
Jährliche Inanspruchnahme
Nach dem bis einschließlich 2023 geltendem Recht bestand der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nur einmal für jede pflegebedürftige Person. Nach dem ab 1.1.2024 geltenden Recht steht Angestellten der Anspruch künftig jährlich zu.
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