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Baupreisindices 2024

Digitaler Hausplan

Immobilienbewertung

Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser sind nach dem sogenannten Sachwertverfahren zu bewerten. Für die Ermittlung der Grundbesitzwerte im Sachwertverfahren müssen die Regelherstellungskosten für Gebäude aus 2010 dem entsprechenden Bewertungsjahr mittels eines sogenannten Baupreisindex angepasst werden. Die Baupreisindices werden in regelmäßigen Abständen auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindices für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden in konventioneller Bauart angepasst (§ 190 Abs. 2 Bewertungsgesetz/BewG).

Indices 2024

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30.1.2024, IV D 4 - S 3225/20/

10001 :005 (DOK 2024/0093979) die Baupreisindices für 2024 bekannt gegeben. Für alle Erwerbe ab dem Kalenderjahr 2024 gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern und Wohnhäusern mit Mischnutzung ein Index von 177,9. Für alle übrigen Gebäudearten (u. a. Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Kliniken, Hotels, Sporthallen, Verbrauchermärkte usw.) ist ein Index von 181,3 anzuwenden.

Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen

Die Baupreisindices gelten als wertbildende Faktoren auch für Wertfortschreibungen und/oder Nachfeststellungen zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt sowie für Kaufpreisaufteilungen in Grundstücks- und Gebäudewert.

Stand: 27. März 2024

Bild: vegefox.com - stock.adobe.com

Artikel der Ausgabe April 2024

Bedeutende BFH-Entscheidungen 2024

BFH stellt relevante anhängige Verfahren im Jahresbericht vor

Meldepflichten bei Schenkungen/Erbschaften

Meldepflichten bleiben bei Erben und Beschenkten oft unbeachtet

Baupreisindices 2024

Finanzverwaltung veröffentlicht Indexwerte für 2024

Einkommensteuererklärung 2023

Welche neuen Vordrucke es für die Steuererklärung 2023 gibt

Jahresabschluss 2023

Rückstellungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit Archivierungspflichten bilden

Abfindungszahlungen nach Wegzug

Nationale Regelung des § 50d Abs. 12 Einkommensteuergesetz gilt auch rückwirkend

Zuwendungsempfängerregister und elektronischer Spendennachweis

Elektronisches Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern steht zum Abruf zur Verfügung

Bargeld-Obergrenzen

Bargeld Obergrenzen soll es künftig auch in Deutschland geben

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