Kanzlei Dr. Steiner

Vorwärts und
in die Zukunft.

Steuernews für Mandanten

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2025

Stempel Sozialversicherung

Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 vorgelegt. Die Verordnung legt die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr fest. Für 2025 gelten erstmals einheitliche Wertgrenzen für die alten und die neuen Bundesländer. Die bislang notwendige Rechtskreistrennung entfällt für Meldungen ab 2025. Nachdem die Lohnsteigerungen im vergangenen Jahr 2023 deutschlandweit mit durchschnittlich 6,44 % besonders hoch waren, steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen deutlich an.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt nach dem Entwurf € 8.050,00/Monat bzw. € 96.600,00/Jahr.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2025 voraussichtlich € 73.800,00/Jahr bzw. € 6.150,00 monatlich. Die ebenfalls bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2025 wird nach dem Entwurf auf € 66.150,00/Jahr bzw. € 5.512,50 monatlich festgelegt.

Stand: 02. November 2024

Bild: Finanzfoto - stock.adobe.com

Artikel der Ausgabe November 2024

Neue Förderung für Elektroautos

Förderung der Automobilindustrie im Rahmen der „Wachstumsinitiative“ der Bundesregierung

Erhaltungsrücklagen bei Vermietung

Steuerliche Behandlung von Erhaltungsrücklagen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2025

Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2025 stark an

Teilschenkung kein privates Veräußerungsgeschäft

Gemischte Schenkung ist nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar

Grundsteuer 2025: Tipps zur richtigen Vorbereitung

Grundsteuerreform greift im nächsten Jahr, Gemeinden müssen Hebesätze bis 30.6.2025 festlegen

Verrechnungspreise

Das BMF ändert Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise

Wohneigentumsförderung „Jung kauft Alt“

Attraktive Förderkredite der KfW für junge Familien

Einspruchsstatistik 2023

Finanzverwaltung veröffentlicht neueste Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2023

Kanzlei Dr. Steiner work Hindenburgstraße 6 96450 Coburg Deutschland work +499561860460 fax +499561860466 http:/www.wp-steiner.de/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369